Am 29. September rief die Baufrau beim Bauamt an, um sich die Bebaubarkeit des Grundstücks bestätigen zu lassen, die sich nach §34 BauGB richtet.
Dass das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar ist, zum Nachbarn 3m Abstand und zur Straße eine Bauflucht von 5m einzuhalten ist, wussten wir schon aus dem Exposé. Doch leider kam vom Baubeamten nun nicht das erwartete „Ja klar, das können Sie so machen“, sondern ein „Ich kann mir nicht vorstellen, wie auf dieses Grundstück zwei Häuser passen sollen“ und ein „Die Bebauung darf nicht zu kleinteilig sein“.
Die Baufrau war wie vom Donner gerührt! Ja, nach der Teilung wären die Teilgrundstücke zwar recht schmal (unseres bspw. 15m breit), aber wir hatten die zwei Häuser mit allen Abstandsmaßen auf dem Grundstück eingezeichnet und waren uns sicher, dass zwei Häuser passen. Und was heißt eigentlich „zu kleinteilig“? Das konnte der Baubeamte auch nicht wirklich beantworten.
So sprach die Baufrau am 04. Oktober persönlich beim Bauamt vor. Glücklicherweise waren die Beamten alle sehr freundlich und nahmen sich Zeit. Nach kurzer Diskussion darüber, was eigentlich „zu kleinteilig“ ist, gaben gleich zwei Beamte das okay für unsere Bebauungspläne (natürlich rein unverbindlich).
Am 05. Oktober hatte die Baufrau einen Termin beim Bauanwalt (ebenfalls vom Bauherren-Schutzbund) um die Ergebnisse der Kaufvertragsprüfung durchzusprechen. Und nun kam der nächste Hammer: Der Bauanwalt hielt den Vertragsentwurf nicht nur für verbraucherunfreundlich, sondern für verbraucherfeindlich – es handelte sich hier offenbar um einen echten Knebelvertrag!
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